19 | 03 | 2024
 

S a t z u n g

des VfL Bad Wildungen e.V.

( Stand 24. April 2015)

 

  • § 1 Name und Sitz
  • (1) Der Verein führt den Namen VfL Bad Wildungen e.V.
  • (2) Der Verein ist im Registerblatt VR 2143 beim zuständigen Vereinsregister eingetragen
  • (3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wildungen.
  • (4) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  • (5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  • (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs-

LeiterInnen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Gewinnanteile.

  • (4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann abweichend davon für alle Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich eine Vergütung in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) beschließen. Maßgeblich sind die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins sowie die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen.
  • (5) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 2 Nr. 4 dieser Satzung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  • (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • § 3 Aufgaben

     Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

  • (1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
  • (2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  • (3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.
  • § 4 Mitgliedschaft

 

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen in Schriftform mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  • (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Eine besondere Bestätigung gegenüber dem Mitglied bedarf es nicht.
  • (3) Mitglieder des Vereins sind:
    • - Erwachsene,
    • - Jugendliche (von 14 bis 17 Jahren)
    • - Kinder (unter 14 Jahren)
    • - Ehrenmitglieder.
  • (4) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festlegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
  • (5) Die Mit Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  • (6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • (7) Der Vorstand kann eine von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein für einen bestimmten Zeitraum zulassen. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten des Vereins. Die befristete Mitgliedschaft endet, ohne dass es einer besonderen Erklärung des Mitgliedes bedarf.
  • (8) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
    • - wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte

Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

-    bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien

-    wegen massivem unsportlichen Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

  • (9) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögens oder eine Beitragsrückerstattung.

(11) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer

der Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge,         Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

  • § 5 Beiträge
  • (1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  • (2) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesonders für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
  • (3) Der Vorstand kann Aufnahmegebühren, Abteilungs- und Sonderbeiträge, Arbeitsleistungen (ersatzweise Geldmittel), Beiträge für Kurzzeit-, Kurs- und Saisonmitglieder, Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand sowie Gebühren für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, welche über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, auf Vorschlag der Abteilungen oder selbst beschließen und dabei die Höhe festlegen.
  • (4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschrift-verfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Einzug erfolgt unter Angabe der Gläubiger-ID des Vereins DE64Z00000106002 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 01. März. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
  • (5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
  • (6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 01. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann bezogen auf die Beitragsforderung entsprechend § 288 BGB verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch, wenn ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 50 EUR je Einzelfall verhängen.
  • (7) Der Vorstand ist ermächtigt auf Antrag Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind die finanziellen Verpflichtungen nach § 5 Nr. 1-3 dieser Satzung zu stunden oder für die Zeit der Notlage zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. Ein solcher Beschluss ist auch schon bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Verein zulässig.
  • § 6 Rechte der Mitglieder
  • (1) Mitglieder sind vom 16. Lebensjahr an stimmberechtigt und in jedes Vereinsamt wählbar, außer in den Vorstand, für den ein Mindestalter von 18 Jahren erforderlich ist.
  • (2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 dieser Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.
  • (3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  • (4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  • (5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Gesamtvorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  • (6) Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  • (7) Jedem Mitglied, welches sich durch die Anordnung eines vom Vorstand nach § 8 Nr. 9 dieser Satzung Bestellten, eines Abteilungsleiters, Spiel- bzw. Mannschaftsführer oder Trainers bzw. Übungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

  • § 7 Organe des Vereins

     Die Organe des Vereins sind

-          der Gesamtvorstand

-          die Mitgliederversammlung.

  • § 8 Vorstand
  • (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens fünf Personen. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder sowie einen Vorsitzenden.

Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine

Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

  • (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-    die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach Vereinssatzung;

-    die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung, möglichst durch den Vorstandsvorsitzenden;

-    die Aufstellung von Haushaltsvoranschlägen für jedes Geschäftsjahr;

-    die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen;

-    die Entscheidung über Vereinsaufnahmeanträge;

-    die Entscheidung über Vereinsausschlüsse;

-    die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen sowie die fristgerechte Abführung von Steuern, Abgaben und sonstigen Beiträgen;

-    die Buchführung und damit zusammenhängend die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;

-    die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

  • (4) Für den Fall, dass sich der Vorstand eine Vorstandsgeschäftsordnung gibt, leitet jedes

Vorstandsmitglied das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Im Rahmen dieser Ressortverwaltung hat jedes zuständige Vorstandsmitglied den Gesamtvorstand unverzüglich über besondere und/oder wichtige Vorgänge zu unterrichten.

  • (5) Die Mitglieder des Vorstands werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister. Wiederwahl ist zulässig.
  • (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit dieses neuen Vorstandsmitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.
  • (7) Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen möglichst der Vorsitzende bei Bedarf oder ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht vertreten lassen.
  • (8) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgenden nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
  • (9) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Die Vorsitzenden der zu bildenden Ausschüsse sollten jedoch Mitglieder des Vorstands sein. Auch Einzelpersonen kann der Vorstand mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen.

   (10) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und  

ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße   Entscheidung des Vorstands über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

   (11) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom

zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

   (12) Ehrenamtlich Tätige (z.B. Vorstand, Abteilungsleiter und Übungsleiter) haften für

           Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber

           den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig-

           keit.

 

  • § 9 Mitgliederversammlung
  • (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

- Entgegennahme vom Jahresbericht des Vorstandes;

- Entlastung des Vorstandes;

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter

   gemäß dieser Satzung;

- Ernennung von Ehrenmitgliedern;

- Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen,

werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

- Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahr

      stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung

      und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mit-

      gliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus

      wichtigem Grund beschließt oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter

      Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom

vom Vorstand zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Hinweis auf die Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim und durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform auch mittels elektronischer Medien erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet sind. Die Mitteilung von Adressänderungen bzw. Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

  • (4) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  • (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Jugendlichen über 16 Jahren haben ein Anwesenheits- und Rederecht, eine Stimmabgabe ist jedoch nur nach vorheriger Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten wirksam. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für Verschmelzung oder die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • (6) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

-   Ort und Zeit der Versammlung;

-    Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

-    Zahl der erschienenen Mitglieder;

-    Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit;

-    die Tagesordnung;

-    die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis;

-    die Art der Abstimmung;

-    Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

-   Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

 

 

 

  • § 10 Abteilungen des Vereins
  • (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nicht anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
  • (2) Die einzelnen Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, ebenso wie die Finanziellen im Rahmen des Vereinshaushaltsplans , soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen ist.
  • (3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  • § 11 Kassenprüfer

 

     (1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von

zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Mit der Prüfung können auch Nichtmitglieder beauftragt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Fällt ein Kassenprüfer in der laufenden Wahlperiode aus, so kann der Vorstand einen    

neuen Kassenprüfer berufen . Dessen Amtszeit endet nach dem Bericht in der   folgenden Mitgliederversammlung.

(3) Kassenprüfer haben das Recht die Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung    

einschließlich eventuell bestehender Untergliederungen jederzeit zu prüfen. Der   Vorstand ist verpflichtet, umfassend Einsicht in die verlangten Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

     (4) Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitglieder-

           versammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Dieser ist dem Vorstand spätestens zwei

            Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  • § 12 Ehrungen

 

  • (1) An Ehrungen sind vorgesehen:

           -   Verleihung einer Ehrenurkunde;

-   Verleihung der silbernen Ehrennadel für 20 Jahre Mitgliedschaft;

-    Verleihung der goldenen Ehrennadel für 40 Jahre Mitgliedschaft;

-    Ehrenurkunde für 50 und alle weiteren 10 Jahre Mitgliedschaft

-    Ehrenmitgliedschaft.

  • (2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen.
  • (3) Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
  • § 13 Datenschutzklausel
  • (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  • (2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

-    Speicherung,

-    Bearbeitung,

-    Verarbeitung,

-    Übermittlung,

     ihrer persönlichen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des

     Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er

     aus gesetzlichen Gründen dazu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  • (3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdaten-

schutzgesetzes das Recht auf

-    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

sowie zum Zweck der Speicherung;

-    Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

-    Sperrung der Daten;

-    Löschung seiner Daten.

  • (4) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. sowie der Fachverbände ist der

Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogenen Daten dorthin zu melden.

  • (5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen

Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitschrift sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung bzw. Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten widersprechen. Der Verein entfernt Daten und Einzelfotos von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen bzw. Übermittlungen.

  • (6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstands-

Mitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion

oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

  • § 14 Protokollierungen

       Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstands sind zu

       protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der

       Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und

       dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzu-–

       bewahren.

  • § 15 Auflösung des Vereins
  • (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederver-sammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. oder eine andere durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auszuwählende Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben.
  • § 16 Inkrafttreten